Rechtsprechung
   BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,381
BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69 (https://dejure.org/1971,381)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1971 - II WD 2.69 (https://dejure.org/1971,381)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1971 - II WD 2.69 (https://dejure.org/1971,381)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,381) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - Bestimmung von Umfang und Grenzen des Prozessstoffs durch die Anschuldigungsschrift - Leichtfertiges Schuldenmachen als selbstständige Pflichtverletzung - Verletzung der Pflicht eines Bundeswehrsoldaten zu achtungswürdigem und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 43, 227
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.07.1968 - II WD 13.68

    Ordnungsgemäß eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren durch den

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69
    In einem Falle hatte ein Soldat bei einer polizeilichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren, das die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft durchführte, als Beschuldigter unwahre Angaben gemacht (NJW 1968, 857 = MDR 1968, 444), in einem anderen Falle hatte ein Soldat in einer Beschwerdeschrift und in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht unwahre Erklärungen abgegeben (RiA 1968, 219), und im zuletzt entschiedenen Falle hatte ein Soldat den Wehrdisziplinaranwalt im Laufe eines disziplinargerichtlichen Verfahrens belogen (BVerwGE 33, 168 = NJW 1968, 2120).
  • BGH, 11.02.1958 - 1 StR 6/58

    Richter als Zeuge - Beweisanträge - Mitwirkung an Entscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69
    Diese Auffassung wird aus der Achtung vor der dem besonderen Schutz des Grundgesetzes unterliegenden Einzelpersönlichkeit und dem daraus folgenden allgemeinen Grundsatz hergeleitet, daß niemand gezwungen sei, sich selbst zu belasten (Claussen a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 1958, 557, 558).
  • BVerwG, 27.02.1969 - I WD 40.68

    Unrechtmäßiges finanzielles Verhalten eines Zeitsoldaten gegenüber seinen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69
    Weiter ist der I. Wehrdienstsenat in der in NJW 1969, 1188 veröffentlichten Entscheidung gegangen.
  • BVerwG, 14.11.1967 - II WD 42.67
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69
    In einem Falle hatte ein Soldat bei einer polizeilichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren, das die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft durchführte, als Beschuldigter unwahre Angaben gemacht (NJW 1968, 857 = MDR 1968, 444), in einem anderen Falle hatte ein Soldat in einer Beschwerdeschrift und in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht unwahre Erklärungen abgegeben (RiA 1968, 219), und im zuletzt entschiedenen Falle hatte ein Soldat den Wehrdisziplinaranwalt im Laufe eines disziplinargerichtlichen Verfahrens belogen (BVerwGE 33, 168 = NJW 1968, 2120).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Um zu vermeiden, daß das für Disziplinargerichtsverfahren oder Ehrengerichtsverfahren anerkannte Schweigerecht unterlaufen wird, hat die Rechtsprechung den Schutz gegen Selbstbezichtigungen auch auf das Vorstadium vor Einleitung förmlicher Verfahren ausgeweitet und demgemäß Beamten oder Angehörigen von Standesorganisationen gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsorganen ein Recht zur Verweigerung solcher Auskünfte zugebilligt, durch die sie sich selbst einer strafbaren Handlung oder einer Pflichtverletzung beschuldigen müßten (BDHE 4, 59 für Beamte; BGHSt 27, 374 für Rechtsanwälte; einschränkend BVerwGE 43, 227 für militärische Geheimsachenbearbeiter).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des für beamtenrechtliche Disziplinarsachen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 43, 227 ; 76, 350 ; 93, 78 ) hat der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung daher die "Leichtfertigkeit" der Schuldeneingehung als begrenzendes Merkmal der Pflichtwidrigkeit verlangt.
  • BVerwG, 22.04.1991 - 1 D 62.90

    Disziplinarverfahren - Fernbleiben vom Dienst - Unentschuldigte

    Disziplinarrechtliche Bedeutung erlangt die Schuldenwirtschaft eines Beamten aber dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war; wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter und unredlich verhält, indem er seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über seinen Schuldenstand täuscht oder wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1971 - 2 WD 2.69 -, BVerwGE 43, 227 ; BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 -, BVerwGE 76, 350 ).
  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 09.1161

    Unterbliebene Verwendung von Erstattungszahlungen der Beihilfestelle und einer

    Im Zusammenhang mit seiner privaten Lebens- und Wirtschaftsführung kann sich ein Beamter sowohl bei der Eingehung als auch bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten eines disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens schuldig machen (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Pflichtenverstößen BVerwG vom 14.8.1969 BVerwGE 33, 327/329 f.; vom 12.5.1971 BVerwGE 43, 227/228 f.; vom 12.3.1985 BVerwGE 76, 350/351 f.; vom 22.4.1991 BVerwGE 93, 78/84 f.; vom 18.6.1996 BVerwGE 103, 343/345 f.).

    Hat der Beamte beim Eingehen einer Verpflichtung seine wirtschaftlichen Möglichkeiten leichtfertig nicht beachtet und musste er deshalb von vornherein damit rechnen, dass er bei der Erfüllung in Verzug kommen würde, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Abwicklung des Schuldverhältnisses allein infolge Geldmangels verzögert habe und ihn daran kein Verschulden treffe (BVerwG vom 12.5.1971, a.a.O., S. 229).

    Leichtfertiges Schuldenmachen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn die leichtsinnig eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtung aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind (BVerwG vom 12.5.1971, a.a.O., S. 229; vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351).

    c) Im Bereich der Abwicklung eingegangener Verpflichtungen macht sich ein Beamter einer Dienstpflichtverletzung dann schuldig, wenn er die Tilgung seiner Verbindlichkeiten nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und er dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (BVerwG vom 12.5.1971, a.a.O., S. 228; vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von

    Auch die leichtsinnige Eingehung von Schuldverpflichtungen als solche ist dienstordnungsgsrechtlich unerheblich, wie der Beamte ferner keine Dienstpflichten verletzt, wenn er sich lediglich als "schlechter Schuldner" erweist und seine Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1971, BVerwGE 43, 227, 228 sowie Urteil vom 12. März 1985, BVerwGE 76, 350, 351; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09. Juli 1986,VBlBW 1987, 74).

    Dienstordnungsrechtlich bedeutsam kann die Schuldenwirtschaft eines Beamten im wesentlichen unter drei Gesichtspunkten werden: Zum ersten ist dies dann der Fall, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung folgt, die nach den Umständen voraussehbar war; eine derart schlechte private Wirtschaftsführung läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu und berührt seine dienstliche Verwendungsmöglichkeit (BVerwGE 43, 227, 228 f.; 76, 350, 351).

    Zum zweiten handelt der Beamte seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG) dann in hohem, dienstordnungsrechtlich bedeutsamen Maße zuwider, wenn er sich beim Eingehen und Abwickeln von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut täuscht (BVerwGE 43, 227, 228; 76, 350, 332; VGH Bad.-Württ., aaO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1990 - 3 A 11324/90

    Vorläufige Dienstenthebung; Ansehen des öffentlichen Dienstes; Einbehaltung der

    Auch die leichtsinnige Eingehung von Schuldverpflichtungen als solche ist disziplinar unerheblich, wie der Beamte ferner keine Dienstpflichten verletzt, wenn er sich lediglich als "schlechter Schuldner" erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1971, BVerwGE 43, 227, 228 und vom 12. März 1985, BVerwGE 76, 350, 351; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 1986, VBlBW 1987, 74).

    Disziplinarrechtlich bedeutsam kann die Schuldenwirtschaft eines Beamten im wesentlichen unter drei Gesichtspunkten werden: Zum ersten ist dies dann der Fall, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung folgt, die nach den Umständen voraussehbar war; eine derart schlechte private Wirtschaftsführung läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu und berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten (vgl. BVerwGE 43, 227, 228 f.; 76, 350, 351).

    Zum zweiten handelt der Beamte seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG) dann in hohem, dienstordnungsrechtlich bedeutsamen Maße zuwider, wenn er sich beim Eingehen und Abwickeln von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut täuscht (vgl. BVerwGE 43, 227, 228; 76, 350, 352; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 2 WD 19.07

    Achtungs- und Vertrauenswahrungsgebot nach Ausscheiden aus dem Dienst; treues

    Eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Anschuldigungspunkte wäre zudem ohnehin nicht zulässig (stRspr, vgl. u.a Urteile vom 12. Mai 1971 - BVerwG 2 WD 2.69 -, vom 10. Juni 1970 - BVerwG 2 WD 73.69 - und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 - Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 116 Rn. 16).
  • BVerwG, 04.09.1991 - 1 D 35.90

    Beamtenrecht Dienstvergehen - Dienstliche Überlastrung des Untersuchungsführer -

    Die Leichtfertigkeit bei der Übernahme der Verpflichtung und daraus eventuell resultierende Abwicklungsstörungen sind einem Beamten jedoch nur dann disziplinarrechtlich zum Vorwurf zu machen, wenn er diesen Geschehensablauf nach den Umständen vorhersehen konnte (BVerwGE 43, 227 ; BVerwGE 76, 350 ).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84

    Dienstvergehen - Leichtfertiges Schuldenmachen - Soldat

    Er macht sich schließlich einer Verletzung der erwähnten Dienstpflicht dann schuldig, wenn er die Tilgung seiner Schulden nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (BVerwGE 43, 227).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich

    Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 1 WD 40.68 - <NJW 1969, 1188 [BVerwG 27.02.1969 - BVerwG I WD 40/68]>), die eine eine Selbstbezichtigung enthaltende Meldung lediglich bei Verletzung hoherwertiger allgemeiner Sicherheitsinteressen für gerechtfertigt erklärt hat (vgl. Urteile vom 12. Mai 1971 - BVerwG 2 WD 2.69 - <BVerwGE 43, 227 [BVerwG 12.05.1971 - II WD 2/69]> und vom 27. Februar 1986 - BVerwG 2 WD 33.85 - <BVerwGE 83, 132 [BVerwG 27.02.1986 - 2 WD 33/85]>).
  • BVerwG, 25.06.1971 - II WD 56.69

    Disziplinarverfahren gegen einen Oberleutnant der Bundeswehr wegen unseriösen

  • BVerwG, 27.04.1973 - I D 15.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.06.2006 - 2 WD 1.06

    Berufungsbeschränkung; volle Berufung; verspäteter Dienstantritt; Fälschung eines

  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 13.91

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen

  • BVerwG, 06.02.1973 - II WD 32.72

    Dienstvergehen durch leichtfertiges Eingehen von Verbindlichkeiten trotz bereits

  • BVerwG, 12.11.1971 - II WD 60.69

    Herabsetzung des Dienstgrades eines Berufssoldaten - Disziplinargerichtliches

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht